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Hinweise für gewerbliche Anbieter bei AquaMarkt

Hinweise und Hilfe für gewerbliche Anbieter

Gewerbliche Nutzer sind auch bei uns an besondere gesetzliche Regelungen gebunden. Eine Missachtung kann nicht nur erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sie stellt auch einen Verstoß gegen die Grundsätze von AquaMarkt dar.

Wann liegt ein gewerbliches Handeln vor?

Für den Gesetzgeber ist ein Anbieter gewerblich tätig, wenn er planmäßig und dauerhaft Waren und/oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet. Wenn Sie sich über Ihren Status nicht sicher sind, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle. Die folgenden Anhaltspunkte helfen Ihnen bei der Einschätzung Ihres Status und ersetzen keine Rechtsberatung. Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und Ihnen lediglich Anhaltspunkte zur Verfügung stellen soll.

Sie handeln typischerweise gewerblich auf AquaMarkt, wenn Sie

  • Artikel oder Tiere kaufen, um sie wieder zu verkaufen
  • Artikel verkaufen, die Sie für den Weiterverkauf hergestellt haben
  • Dienstleistungen wie Aquariumreinigung anbieten
  • regelmäßig große Artikelmengen anbieten
  • über einen längeren Zeitraum gleichartige Waren, vor allem Neuwaren, verkaufen
  • häufig neue Artikel verkaufen, die Sie nicht für den eigenen Gebrauch erworben haben
  • für Ihr Unternehmen einkaufen oder verkaufen
  • aktiv Tiere vermehren und züchten, um sie zu verkaufen
  • Becken zur Zucht und nicht ausschließlich zur Haltung aufbauen

Sie handeln typischerweise als Privatperson, wenn Sie:

  • gelegentlich unterschiedliche Artikel aus Ihrem Privatbesitz verkaufen, die Sie nicht mehr benötigen
  • Tiere, die sich ohne Zutun im normalen Haltungsbecken vermehrt haben, ohne separate Aufzuchtbox / Becken
  • Pflanzen, die nicht aus der Gärtnerei kommen, sondern Rückschnitte aus dem eigenen Becken sind
  • Weniger als 1.000€ pro Jahr über private Verkäufe von gebrauchten Sachen erzielen

Rechtliche Angaben

Als gewerblicher Nutzer sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Ihr Impressum bei den rechtlichen Angaben auf Kleinanzeigen anzugeben.

 

Als gewerblicher Nutzer sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Ihr Impressum in dem dafür vorgesehenen Feld bei der Anzeigenerstellung anzugeben.

Für gewerbliche Nutzer ohne Landingpage und Service-Paket:

  • Rechtliche Angaben müssen beim Erstellen einer Anzeige eingegeben werden
  • Nur manuell und für jede Anzeige einzeln möglich

Für gewerbliche Nutzer mit Landingpage und Service-Paket:

  • Die rechtlichen Angaben müssen nicht zwingend in jeder Anzeige eingegeben werden, es wird auf eine von AquaMarkt erstellte Landingpage verlinkt, die alle rechtlichen Informationen enthält, sowie weitere Werbung und Links zur Unternehmensseite enthalten kann
  • Die Angaben erscheinen dann bei allen neu aufgegebenen Anzeigen

Was gehört zu rechtlichen Angaben?

Nach neuem DDDG muss ein Anbieter von geschäftsmäßigen Digitalen Medien bestimmte Informationen bereitstellen (sog. Impressumspflicht). Danach muss ein Inserat eines gewerblichen Anbieters unter anderem folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters, bei juristischen Personen zusätzlich den Vor- und Zunamen des Vertretungsberechtigten
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (z.B. Telefon, Fax) mit dem Anbieter ermöglichen
  3. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer (sofern vorhanden)
  4. die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz (sofern vorhanden)
  5. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung (sofern vorhanden)
  6. bei Anbietern, deren Tätigkeit der behördlichen Zulassung bedarf, müssen außerdem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden, sowie bei bestimmten Berufen Angaben zur Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Apothekerkammer), zur gesetzlichen Berufsbezeichnung (z.B. Apotheker) und zu berufsrechtlichen Regelungen (z.B. Berufsordnung für Apotheker) 

Das Gesetz sieht vor, dass diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Nutzen Sie dafür das bei der Anzeigenaufgabe vorgesehene Pflichtfeld. Bei weiteren Fragen zur Gestaltung und Platzierung Ihrer Impressumsangaben wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.